27 Unbestritten ist, dass die Beschuldigten das Mobiliar auf der Inventarliste hätten abschreiben müssen, was beide Beschuldigten auch einräumten (vgl. pag. 05 002 005 Z. 134 ff.; 05 011 003 Z. 59 ff.). Der auf der Inventarliste angegebene Wert von total CHF 30‘000.00 war falsch. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Fehler der Beschuldigten handelte und sie den Privatkläger nicht täuschen wollten. Die Beschuldigten nahmen die Inventarposten zum Anschaffungswert in das Inventar und setzten nicht etwa irgendwelche Fantasiewerte ein.