05 020 015 ff.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten dem Privatkläger dem widersprechend sagten, er könne problemlos ein Take-away betreiben. Zudem kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei immer eine Take-away im Zentrum gestanden (pag. 18 449 f.). Die Beschuldigten haben mit der H.________ GmbH eine Bar und nicht ein Take-away zum Verkauf angeboten. Der Privatkläger konnte die Räumlichkeiten besichtigen und sah damit auch, dass keine Küche vorhanden war.