18 437 Z. 4 ff.). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigten bereits vor der Vertragsunterzeichnung wussten, dass der Privatkläger nicht nur eine Bar, sondern auch ein Take-away betreiben wollte. Die Beschuldigten schlossen dies denn auch nicht explizit aus. Hingegen lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigten dem Privatkläger auch gesagt hätten, die Bewilligung für den Umbau liege vor. A.________ liess G.________ mit E- Mail vom 18. August 2013 ein Betriebskonzept zukommen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, es bestehe keine Küche (pag. 15 001 016; pag. 05 020 015 ff.)