Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zum Take-away stimmen nicht überein. A.________ führte aus, der Privatkläger habe erwähnt, dass er nicht nur eine Bar, sondern auch ein Take-away habe betreiben wollen, aber nicht von Anfang an. Er wisse nicht mehr, ob der Privatkläger dies vor oder nach der Vertragsunterzeichnung gesagt habe. Es sei immer von einer Bar die Hauptrede gewesen. Der Privatkläger habe das Take-away einfach ergänzend über den Mittag betreiben wollen. Sie hätten ihre Bewilligungen offen gelegt. Er, A.________, habe ihm gesagt, dass es schwierig werde, da er wohl eine neue Bewilligung benötige (pag. 18 161 f. Z. 181 ff.).