Aufgrund der ausgehändigten Buchhaltungsunterlagen war sofort ersichtlich, dass die GmbH auf schlechten Füssen stand. Den Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten die finanzielle Situation der H.________ GmbH aufgrund nicht vorhandener oder gar verfälschter Buchhaltungsunterlagen vertuscht. Daran vermag auch der Umstand, dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt, ob die Beschuldigten dem Privatkläger beim Verkauf eine Abschluss- bzw. Übergabebilanz aushändigten, nichts zu ändern. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zum Take-away stimmen nicht überein.