26 schaft ohne Weiteres ersichtlich war (vgl. pag. 04 001 026 ff.). Dieser Ansicht scheint auch der Rechtsvertreter des Privatklägers zu sein wenn er ausführt, dass keine in wirtschaftlichen Belangen auch nur ansatzweise kundige Person die Gesellschaft nach Einblick in die Buchhaltung zum besagten Preis gekauft hätte (pag. 18 329). Allerdings wäre eine komplizierte Buchhaltung für den Privatkläger und wohl auch für G.________ nicht hilfreicher gewesen. Aufgrund der ausgehändigten Buchhaltungsunterlagen war sofort ersichtlich, dass die GmbH auf schlechten Füssen stand.