18 468 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigten G.________ vor der Vertragsunterzeichnung nicht nur die Erfolgsrechnung 2012 sondern auch die Bilanzen 2011 und 2012 aushändigten. Wie bereits erwähnt durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass G.________ diese Dokumente dem Privatkläger weiterleitete (vgl. Ziff. II. 9.3 vorne). Ob die Beschuldigten G.________ und damit auch dem Privatkläger eine Ab- schluss- bzw. Übergabebilanz per 27. August 2013 übergaben, lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschuldigten bejahten dies zwar (pag. 05 001 005 Z. 132 ff.; pag. 05 010 005 Z. 142 ff.).