Dass G.________ möglicherweise nicht wusste, dass die H.________ GmbH beim Verkauf überschuldet war, war für die Beschuldigten nicht erkennbar (vgl. auch Ziff. II. 9.4 f. hinten). 9.4 Verhalten der Beschuldigten Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigten G.________ die Erfolgsrechnung 2012 vor dem Kauf der H.________ GmbH übergaben (vgl. pag. 05 005 008 Z. 265 ff.; pag. 05 005 012 ff.). A.________ schilderte, der Privatkläger habe auch die Bilanzen vor der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt erhalten (pag. 05 001 012 Z. 462).