Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gibt es in den Akten keine Hinweise, dass G.________ genau so naiv und unbedarft war wie der Privatkläger, zumindest nicht in der Weise, dass dies für die Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Mit einer abgeschlossenen Berufsbildung als Bäcker / Konditor verfügte G.________ zumindest über Grundkenntnisse in Rechnungswesen (pag. 05 005 002). Er gab denn auch selber zu Protokoll, dass er schon viele Buchhaltungen gesehen habe (pag. 05 05 010 Z. 384). Die Beschuldigten durften daher davon ausgehen, dass G.________ die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstand. Dass G.____