25 ständnis beruhen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger denn auch an, er habe nur vermutet, dass G.________ und die Beschuldigten befreundet gewesen seien. G.________ habe ihm gesagt, dass A.________ sein Freund sei (pag. 18 153 Z. 99 f.; vgl. zum Ganzen auch pag. 18 251, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gibt es in den Akten keine Hinweise, dass G.____