05 001 009 Z. 334 ff.; pag. 05 005 005 Z. 95 ff.). Der Privatkläger war der Einzige, der geltend machte, G.________ und die Beschuldigten seien befreundet gewesen (pag. 05 015 005). Die beiden Beschuldigten und G.________ gaben an, sie hätten sich erst durch den Verkauf der Bar kennengelernt (pag. 05 001 003 Z. 22 ff.; pag. 05 010 006 Z. 190 ff.; pag. 05 005 004 Z. 48 f.) Auch die E-Mailkorrespondenz vermittelt nicht den Eindruck einer bestehenden Freundschaft. Die Aussagen des Privatklägers dürften letztlich auf einem Missver-