Er trat an die beiden Beschuldigten heran, machte Termine aus, liess sich Dokumente mailen, war bei den Besprechungen dabei und war für die Beschuldigten stets präsente Ansprechperson. Sie durften deshalb auch davon ausgehen, dass G.________ den Privatkläger entsprechend informierte bzw. die Informationen weiterleitete und versuchen würde, ihm diese zu erläutern (vgl. zum Ganzen pag. 18 251, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gibt es keine Anhaltspunkte, dass G.________ von den Beschuldigten für den Verkauf der H.________ GmbH Geld erhalten hat (vgl. pag. 05 001 009 Z. 334 ff.;