II. 8.3 vorne). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschuldigten davon ausgehen durften, dass das, was sie G.________ erklärten und an Dokumenten übergaben, von diesem an den Privatkläger weitergeleitet würde (pag. 18 251, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). G.________ war derjenige, der die Idee hatte, dass der Privatkläger die H.________ GmbH übernehmen könnte, als er davon hörte, dass diese zu verkaufen sei. Er trat an die beiden Beschuldigten heran, machte Termine aus, liess sich Dokumente mailen, war bei den Besprechungen dabei und war für die Beschuldigten stets präsente Ansprechperson.