05 016 004 Z. 99 f.). G.________ wurde auch im Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag zwischen P.________ und der H.________ GmbH vom 29. August 2013 als stv. Geschäftsführer erwähnt und hat den Nachtrag mitunterzeichnet (pag. 05 020 026). Er trat somit auch gegen aussen als Geschäftsführer auf. Schliesslich geht aus den eingereichten E-Mails klar hervor, dass G.________ für A.________ die Ansprechperson war (vgl. pag. 15 001 015 ff.; pag. 18 465 f.). Es ist offensichtlich, dass G.________ bei der Abwicklung des Geschäfts eine weit wichtigere Rolle einnahm, als er selber zugeben wollte (vgl. zu den Aussagen von G.________ Ziff. II. 8.3 vorne).