Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es doch erstaunt, dass der Privatkläger innerhalb von rund zwei Monaten CHF 70‘000.00 von Freunden aus Nepal auftreiben konnte, insbesondere da er selber in Nepal in einfachen Verhältnissen aufgewachsen sei (vgl. pag. 05 015 002 f.; pag. 05 015 010; pag. 05 016 002 f. Z. 45 ff.). Der Privatkläger lebte im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits seit neun Jahren in der Schweiz. Er war in der Arbeitswelt integriert und wusste, wo er sich Hilfe holen konnte.