18 247 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Privatkläger 2013 nur über eine rudimentäre Schulbildung, sehr bescheidene Deutschkenntnisse und keinerlei Geschäftserfahrung verfügt habe. Aus seinen Aussagen ergebe sich zudem, dass er vor dem Vertragsabschluss keine unabhängigen Informationen eingeholt oder Abklärungen im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung getroffen habe, sondern einzig G.________ vertraut habe (pag. 18 248, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an.