Seine Aussagen seien teilweise widersprüchlich beziehungsweise schwer nachzuvollziehen. Der Privatkläger sei nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass die H.________ GmbH zum Kaufzeitpunkt überschuldet gewesen sei. Er habe auch nicht verstanden, dass er mit dem Kauf der Stammanteile der H.________ GmbH nicht auch die Ladenlokalität erworben habe. Der Privatkläger sei mit einer bemerkenswerten Naivität an den Kauf der H.________ GmbH herangegangen, wofür seine Aussage «ich habe ihnen vertraut, weil sie Schweizer sind» ein gutes Beispiel sei (pag. 18 247 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).