Es deute nichts darauf hin, dass der Privatkläger eine Vorstellung von der Übernahme und der Führung eines eigenen Geschäftsbetriebs in der Gastronomiebranche gehabt habe, wie dies die Beschuldigten sinngemäss geltend zu machen versucht hätten. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers ergebe sich, dass er weder etwas von Buchführung verstanden habe noch eine genaue Vorstellung davon gehabt habe, welche Bewilligungen für das Führen eines Gastronomiebetriebs nötig seien. Seine Aussagen seien teilweise widersprüchlich beziehungsweise schwer nachzuvollziehen.