Das Gericht habe sich an der Hauptverhandlung ein eindrückliches Bild von seinen sehr rudimentären Deutschkenntnissen machen können. Auch die Geschäftskenntnisse des Privatklägers seien sehr bescheiden. Er sei zwischen 2004 und 2013 primär als Küchenhilfe tätig gewesen. Es deute nichts darauf hin, dass der Privatkläger eine Vorstellung von der Übernahme und der Führung eines eigenen Geschäftsbetriebs in der Gastronomiebranche gehabt habe, wie dies die Beschuldigten sinngemäss geltend zu machen versucht hätten.