23 9.2 Sprach- und Geschäftskenntnisse des Privatklägers Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung eingehend mit den Sprach- und Geschäftskenntnissen des Privatklägers auseinander. Sie hielt zusammenfassend fest, der Privatkläger sei 1984 in Nepal geboren und habe dort bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr in einfachen Verhältnissen gelebt, bevor er 2004 in die Schweiz gekommen sei. Das Gericht habe sich an der Hauptverhandlung ein eindrückliches Bild von seinen sehr rudimentären Deutschkenntnissen machen können.