18 247, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die H.________ GmbH über alle notwendigen Gastgewerbebewilligungen verfügte, inklusive einer Aussenbestuhlungsbewilligung. Ferner erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldigten vom Privatkläger ein sogenanntes Schlüsselgeld verlangten. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die H.________ GmbH im Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger wertlos war und der Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 völlig überrissen war.