Die H.________ GmbH war Mieterin des Lokals an der O.________, so dass mit dem Verkauf der H.________ GmbH auch der Mietvertrag übertragen wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die H.________ GmbH durch die Beschuldigten nicht gewinnbringend geführt wurde und überschuldet war. Tatsache ist denn auch, dass die Beschuldigten der GmbH zusätzliches Kapital in Form von Darlehen zukommen lassen mussten. Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Verkaufspreis von CHF 95‘000.00 überhöht war (pag. 18 247, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).