Daran vermag der Umstand, dass A.________ nach dem Verkauf der H.________ GmbH eine neue Bar eröffnete (vgl. pag. 18 316 f.), nichts zu ändern. Er führte an der oberinstanzlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass es sich nicht um Konkurrenzbetriebe handelte (vgl. pag. 18 442 Z. 14 ff.). Zudem kann den Beschuldigten nicht angelastet werden, dass der Privatkläger den Namen der Bar änderte und dadurch die Homepage und die Facebook-Seite unbrauchbar wurden. Schliesslich kann auch dem Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach kein Schlüsselgeld geschuldet sei, weil kein Mietvertrag sondern Stammanteile einer GmbH verkauft worden seien, nicht gefolgt werden. Die H._____