Der Verteidigung ist beizupflichten, dass sich dieser Preis in erster Linie aus dem Inventar, der Lage, und der vorhandenen Gastgewerbebewilligung zusammengesetzt haben dürfte. Die Beschuldigten übergaben dem Privatkläger einen laufenden Betrieb mit bestehender Kundschaft, Namen, Logo, Marketinginstrumenten (Homepage, Facebook-Seite) und einer Aussenbestuhlungsbewilligung (vgl. pag. 18 309 f.). Dass die Beschuldigten diese immateriellen Werte im Kaufpreis berücksichtigten bzw. vom Privatkläger ein sogenanntes Schlüsselgeld verlangten, erscheint nachvollziehbar (vgl. pag. 05 001 008 Z. 273 f.; pag. 05 010 003 Z. 40 f.; pag. 05 011 004 Z. 95 ff.). Daran vermag der Umstand, dass A.______