05 001 008 Z. 280 f.; pag. 05 010 003 Z. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten selber für die H.________ GmbH einen Kaufpreis von CHF 40‘000.00 (exkl. Darlehen der Feldschlösschen AG) bezahlten, obwohl die Bar damals nicht in Betrieb bzw. noch im Rohbauzustand war (vgl. pag. 05 011 002 Z. 44 ff.; pag. 18 160 Z. 135 f.; pag. 18 441 Z. 15 f.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass sich dieser Preis in erster Linie aus dem Inventar, der Lage, und der vorhandenen Gastgewerbebewilligung zusammengesetzt haben dürfte.