22 dass er in dieser Zeit Einnahmen generiert hätte. Der Privatkläger konnte unmittelbar nach dem Kauf der H.________ GmbH zu wirten beginnen. Zudem dürfte die Aussenbestuhlungsbewilligung gerade für eine Bar, die nur über Räumlichkeiten im Untergeschoss verfügt (vgl. pag. 05 006 007) ein erheblicher Vorteil sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorhandenen Bewilligungen einen höheren Wert hatten, als die hierfür bezahlten Gebühren. Die Beschuldigten gaben übereinstimmend an, es sei in der Branche üblich, dass ein sogenanntes Schlüsselgeld bezahlt werde (pag. 05 001 008 Z. 280 f.;