abschreiben müssen und nicht zum Anschaffungswert von rund CHF 21‘745.00 an den Kaufpreis anrechnen konnten, was beide Beschuldigten auch einräumten (vgl. pag. 05 002 005 Z. 134 ff.; 05 011 003 Z. 59 ff.). Die Revisorin der Staatsanwaltschaft legte verschiedene Abschreibungsvarianten dar und errechnete einen durchschnittlichen Abschreibungsbetrag von CHF 12‘654.00 (pag. 09 001 002 f.). Das Inventar der H.________ GmbH hatte folglich deutlich weniger Wert als CHF 30‘000.00 (vgl. pag. 04 001 014). Wie noch aufzuzeigen sein wird, geht die Kammer jedoch davon aus, dass es sich hierbei um einen Fehler und nicht um eine Täuschung der Beschuldigten handelte (vgl. Ziff. II. 9.4 hinten).