05 001 035 f.; pag. 05 001 037 f.) sowie eine neue Kasse (pag. 05 003 040) im Wert von insgesamt rund CHF 14‘408.00 kauften. Unter Berücksichtigung der zwei LCD Fernseher inkl. Zubehör, die bereits die Vorgänger der Beschuldigten gekauft hatten (vgl. 15 001 022 f.), und der Kaffeemaschine für rund CHF 3‘500.00, für die die Beschuldigten keine Belege hatten, kam die Revisorin der Staatsanwaltschaft auf Investitionen von insgesamt CHF 20‘155.80 (pag. 09 001 002). In dieser Berechnung nicht berücksichtigt ist der Crusher Wessamat für CHF 1‘587.60, den die Beschuldigten ebenfalls neu kauften (pag. 05 001 034). Unbestritten ist, dass die Beschuldigten das Mobiliar auf der Inventarliste hätten