Die Beschuldigten erklärten, sie hätten Kenntnis von der Überschuldung gehabt. Ihren Aussagen kann jedoch auch entnommen werden, dass sie die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH dennoch als nicht allzu schlecht beurteilten bzw. davon ausgingen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert hatte (vgl. Ziff. II. 8.1.1 und 8.1.2 vorne). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten in der Erfolgsrechnung 2012 Lohnaufwände von