18 244, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erachtet den in der Anklageschrift ausgewiesenen Bilanzverlust von CHF 43‘972.94, sich zusammensetzend aus dem Verlustvortrag von CHF 34‘790.03 per 31. Dezember 2012 und dem bis am 30. September 2013 erlittenen Verlust von CHF 9‘182.91, als erstellt (vgl. pag. 18 002; pag. 05 010 017). Die Beschuldigten erklärten, sie hätten Kenntnis von der Überschuldung gehabt.