09 001 005). Diese Ausführungen stimmen mit den eingereichten Buchhaltungsunterlagen überein und werden nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. pag. 04 001 026 ff.; pag. 05 010 016 f.). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die H.________ GmbH auch im Zeitpunkt der Übergabe an den Privatkläger überschuldet war (vgl. pag. 18 244, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).