und dem Privatkläger verhandelt und dann mit dem Privatkläger abgerechnet (pag. 05 025 003 Z. 56 f.). G.________ habe ganz sicher gewusst, dass die Geräte (eine Musikbox, ein Warengewinnautomat, ein «Töggelikasten» und ein Fernseher [vgl. pag. 05 025 002 Z. 40 f.]) ihm gehört hätten. Ob der Privatkläger dies mit seinen Deutschkenntnissen gewusst habe, könne er nicht beurteilen (pag. 05 025 003 Z. 50 ff.).