GmbH freute (pag. 05 020 005 Z. 130 ff., Z. 145 f.). P.________ gab zu Protokoll, das Inventar habe keinen Wert gehabt (pag. 05 020 003 Z. 71 f.). Er erachte den Preis für das Inventar als vollkommen überrissen (pag. 05 020 004 Z. 115 f.). Seiner Meinung nach habe die GmbH einen Gesamtwert von ca. CHF 5‘000.00 gehabt. Der Privatkläger habe viel zu viel für die Bar bezahlt (pag. 05 020 005 Z. 143 f.). Es bleibt jedoch unklar, ob P.________ den Wert der H.________ GmbH und des Inventars beurteilen konnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass P.________ geltend machte, die