_ bestätigte grundsätzlich die Aussagen des Privatklägers. Er schilderte, der Privatkläger habe sprachlich grosse Mühe gehabt und es seien ihm gewisse Sachen versprochen worden, die gar nicht möglich gewesen seien. So habe der Privatkläger eine Küche betreiben wollen, was jedoch mangels Lüftungsanlage nicht möglich gewesen sei (pag. 05 020 003 Z. 61 ff.). Dem Privatkläger sei gesagt worden, dass die Kaution bereits geleistet worden sei, was jedoch nicht wahr sei (pag. 05 020 004 Z. 102 f.). Den Aussagen von P.________ kann zudem entnommen werden, wie sehr sich der Privatkläger über den Kauf der H.________ GmbH freute (pag.