__ dem Privatkläger nicht schaden wollte. Er war daran interessiert, dass der Kauf der GmbH für den Privatkläger eine gute Sache wird. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass G.________ als beschuldigte Person ein eminentes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Das Verfahren gegen ihn wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 eingestellt (pag. 16 001 001 ff.). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass G.________ im Privatkläger eine Chance gesehen haben dürfte, selber «Chef» bzw. Geschäftsführer zu werden, ohne eigene finanzielle Mittel dafür aufwenden zu müssen (pag.