19 G.________ an, er habe dem Privatkläger einfach gesagt, dass es vom Preis her gut sei. Er habe ihn aber nicht überredet. Er glaube auch nicht, dass man jemanden für CHF 95‘000.00 überreden könne. Der Privatkläger sei erwachsen (pag. 05 005 006 Z. 156 ff.). Erschwerend für die Würdigung der Aussagen von G.________ kommt hinzu, dass er sich nach der Eröffnung der Bar mit dem Privatkläger zerstritten hat. Der Privatkläger habe ihm vorgeworfen, dass er Geld gestohlen habe und habe ihn rausgeschmissen. Er habe dann nie wieder Kontakt mit ihm gehabt (vgl. pag.