05 006 004 Z. 101 f.). Widersprüchlich sind die Aussagen von G.________ zum Inventar. Gegenüber der Kantonspolizei gab G.________ an, das Inventar sei bei der Übergabe dreckig und kaputt gewesen (pag. 05 005 006 Z. 179 ff.). Er wisse nicht, ob eine Inventarliste erstellt worden sei und habe sie nicht gesehen (pag. 05 005 006 Z. 190 ff.). Auf Vorhalt der Inventarliste «Übernahme Inventar der X.________» vom 13. August 2013 erklärte G.________, er habe diese Liste nie gesehen und sie stimme auch nicht. Die aufgeführten Fernseher hätten nicht der GmbH gehört (pag. 05 005 006 f. Z. 194 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab G.________ demgegenüber an, er habe die Inventarliste gesehen.