18 005 Z. 108 ff.). Er, G.________, habe nicht gewusst, dass die H.________ GmbH beim Verkauf überschuldet gewesen sei. Er habe gar nichts über die GmbH gewusst (pag. 05 005 008 Z. 261 ff.; pag. 05 006 002 Z. 41 ff.). Auf Frage, ob er vor dem Kauf der GmbH Buchhaltungsunterlagen habe einsehen können, meinte G.________ «Ja, nur die Einnahmen und Ausgaben, aber das war ein komisches Blatt. Nur eine grobe Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben». A.________ habe ihm dieses Dokument per Mail zum Ausdrucken für den Privatkläger geschickt (pag. 05 005 008 Z. 265 ff.).