__ gegenüber der Kantonspolizei an, er habe von der Übertragung der H.________ GmbH an den Privatkläger nicht viel mitbekommen. Das einzige was er mitbekommen habe, sei der Verkaufspreis gewesen. Den Rest habe der Privatkläger mit den Beschuldigten alleine gemacht (05 005 004 Z. 73 ff.). Diese Aussage lässt sich nicht mit den eingereichten E-Mails in Einklang bringen, aus denen klar hervorgeht, dass G.________ für A.________ die Hauptansprechperson war (vgl. pag. 15 001 015 ff.). Gleichzeitig gab G.________ aber auch zu Protokoll, A.________ habe ihnen die Zahlen von den Vorjahren gezeigt (pag. 05 005 004 Z. 85).