18 250, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu Beginn der Einvernahme vom 26. September 2014 machte G.________ eine bemerkenswerte Aussage: Auf Frage, woher er die beiden Beschuldigte kenne, erklärte G.________ «Ich habe die beiden Herren damals kennengelernt, als E.________ und ich eine Bar gesucht haben […]». Auf diese Aussage wird besonders hingewiesen, weil G.________ seine eigene Rolle in seinen weiteren Aussagen stark relativierte. Seine Aussagen sind nicht konstant und enthalten zahlreiche Widersprüche: So gab G.________ gegenüber der Kantonspolizei an, er habe von der Übertragung der H.___