Zudem ist beim Privatkläger eine Tendenz erkennbar, die gesamte Verantwortung für das Scheitern seines Vorhabens auf G.________ und die Beschuldigten abzuschieben. Er suchte die Verantwortung nie bei sich selbst oder räumte eigene Fehler ein, obwohl er sich beispielsweise vor der Vertragsunterzeichnung nicht über die rechtlichen oder praktischen Anforderungen eines Gesellschaftskaufs informierte (vgl. pag. 05 015 007). 8.3 Aussagen von G.________ Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auf die Aussagen von G.________ nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann (pag. 18 250, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).