17 kann, dass er in der Schweiz Kollegen hatte (vgl. pag. 05 015 003 f.; pag. 05 015 011). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Vertragsverhandlungen mit den Beschuldigten so schilderte, wie er sie erlebt hat. Seine Aussagen zeigen aber auch, dass der Privatkläger nicht immer alles richtig verstanden hat. Sie müssen deshalb kritisch hinterfragt werden. Zudem ist beim Privatkläger eine Tendenz erkennbar, die gesamte Verantwortung für das Scheitern seines Vorhabens auf G.________ und die Beschuldigten abzuschieben.