05 016 009 Z. 293 ff.). Diese Aussagen zeigen, dass der Privatkläger über die Hintergründe der von ihm getätigten Zahlungen im Unklaren war. Widersprüchlich ist auch, dass der Privatkläger in seinen ersten Aussagen schilderte, bei der Eröffnung seiner Bar seien ca. zehn bis zwölf Kollegen von ihm anwesend gewesen (pag. 05 015 010 f.). Auf Vorhalt dieser Aussage gab der Privatkläger an der oberinstanzliche Verhandlung demgegenüber an, es seien nicht seine Leute gewesen. Er kenne nur G.________. Wahrscheinlich habe er die Leute eingeladen. Er selber kenne nicht viele Leute (vgl. pag. 18 436 Z. 34 ff.; pag. 18 437 Z. 12 ff.).