05 016 003 Z. 58 ff.). Auf Frage, woher er die CHF 70‘000.00 gehabt habe, die er für den Kauf der H.________ GmbH bezahlt habe, erklärte der Privatkläger, er habe dieses Geld von Freunden aus Nepal erhalten. Es seien Darlehen gewesen, die er innerhalb eines Jahres mit 14% Zins hätte zurückzahlen müssen (pag. 05 015 010; pag. 05 016 002 f. Z. 45 ff.). Aus seinen Aussagen geht zudem hervor, dass der Privatkläger bei Verhandlungen mit den Beschuldigten und G.________ anwesend war (vgl. pag. 18 153 Z. 129 ff.). In den Aussagen des Privatklägers finden sich gewisse Widersprüche und Unklarheiten.