Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass G.________ seine Rolle ganz anders darstellte als der Privatkläger (vgl. dazu die Aussagen von G.________ Ziff. II. 8.3 hinten). Der Privatkläger erklärte, er habe von Buchhaltung keine Ahnung (pag. 05 016 005 Z. 125; pag. 18 153 Z. 103 f.). G.________ habe ihm einmal ein Blatt gezeigt, auf dem die Einnahmen der H.________ GmbH zu sehen gewesen seien (pag. 05 015 007). Auf Vorhalt der H.________ GmbH Buchhaltung 2012 und 2013 sowie des Blatts «2999 Hilfskonto Verkauf GmbH» gab der Privatkläger an, er habe keines