18 435 ff.). Bei Einvernahmen unter Bezug eines Übersetzers lassen sich gewisse sprachliche Unklarheiten nicht ausschliessen. Hinzu kommt, dass Hindi nicht die Muttersprache des Privatklägers ist (vgl. 18 152 Z. 50 ff.). Der Privatkläger schilderte, G.________ sei sein Freund gewesen. Er habe ca. zwei Jahre mit ihm zusammengearbeitet. Sie seien damals sehr gut befreundet gewesen und er habe ihm viel geholfen (pag. 05 015 005; pag. 05 016 003 Z. 72 f.; pag. 18 153 Z. 91; pag. 18 435 Z. 29; pag. 18 438 Z. 4 ff.). G.________ habe vorgeschlagen, die H.________ GmbH zu übernehmen (pag. 18 153 Z. 91 f.). G.__