18 151 f. Z. 46 f.). Der Privatkläger schilderte, dass die Sprache für ihn nach der Einreise in die Schweiz das Hauptproblem gewesen sei. Nach zwei, drei Jahren habe er ein bisschen Deutsch sprechen können. Heute spreche er Deutsch. Er könne die deutsche Sprache aber nicht lesen (pag. 05 015 004; vgl. auch pag. 05 015 007; pag. 05 016 003 Z. 84). Mit den beiden Beschuldigten habe er sich auf Hochdeutsch unterhalten und sie verstanden (pag. 05 015 005). Anders als die Verteidigung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Privatkläger die Verständigungsprobleme an der oberinstanzlichen Verhandlung lediglich vortäuschte (vgl. pag. 18 435 ff.).