15 pal als Bauer gearbeitet und habe keine Lehre abgeschlossen. In der Schweiz habe er an verschiedenen Orten als Küchenhilfe gearbeitet (pag. 05 015 003). Auffallend ist, dass der Privatkläger unterschiedliche Angaben zu seiner Schulbildung machte. In seinen ersten Aussagen gegenüber der Kantonspolizei gab er an, er sei in Nepal drei Jahre zur Schule gegangen (pag. 05 015 003). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Privatkläger demgegenüber aus, er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht (pag. 18 151 f. Z. 46 f.).