18 446 Z. 22). Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ ebenfalls als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Privatklägers Die Einvernahmen des Privatklägers fanden unter Beizug eines Übersetzers für Hindi statt (vgl. pag. 05 015 001 f.; pag. 05 016 001; pag. 18 151; pag. 18 432 f.). Der Privatkläger schilderte, er sei in Nepal geboren und aufgewachsen und 2004 in die Schweiz gekommen (pag. 05 015 002 f.; pag. 18 151 Z. 37 ff.). Er habe in Ne-