Er habe nie gelogen und habe den Privatkläger nie täuschen oder ihn in einen Irrtum führen wollen (pag. 18 447 Z. 2 f.). Die Aussagen von C.________ sind insgesamt oberflächlicher und weniger detailliert als diejenigen von A.________, was sich aber damit erklären lässt, dass C.________ zwar den Abtretungsvertrag verfasste (vgl. pag. 05 010 007 Z. 222 ff., Z. 237 f.; pag. 05 011 003 Z. 82), ansonsten aber bei den Vertragsverhandlungen eine untergeordnete Rolle einnahm. Es war in erster Linie A.________, der gegenüber dem Privatkläger und G.________ auftrat (vgl. pag. 05 010 011 Z. 450 f.; pag. 18 446 Z. 22).